Schäden durch Unwetter – Wenn das Unwetter teuer wird!

Es blitzt, donnert, stürmt, hagelt und anschließend folgt noch Starkregen. Dadurch bedingt fliegen Dachziegel von den Dächern. Bäume kippen um, Keller laufen voll. – Schäden durch Unwetter – Wenn das Unwetter teuer wird! – Mit Schäden durch Unwetter Ereignisse müssen Hausbesitzer verstärkt rechnen.

Wohngebäudeversicherung – Hausratversicherung:

Schäden durch Unwetter: Die zunehmenden Gefahren aus Unwetter Ereignissen und die daraus resultierenden Elementarschäden können über die Wohngebäudeversicherung versichert werden:

Die verbundene Wohngebäudeversicherung (kurz: VWG) ist eine Sachversicherung, die ein definiertes Wohngebäude gegen die im Versicherungsvertrag versicherten Gefahren und Kosten versichert.

Das versicherte Gebäude kann rein zu Wohnzwecken genutzt sein oder einen gewerblichen Anteil enthalten. Entscheidend ist, dass das versicherte Objekt bis zu mindestens fünfzig Prozent zu Wohnzwecken genutzt wird. Die elementaren Grundgefahren, die im Normalfall versichert werden können sind FeuerLeitungswasserSturm und Hagel. Die damit verbundenen sowie weiterführenden Kosten sind über den Versicherungsvertrag eingeschlossen. In der Theorie kann der Versicherungsnehmer jede versicherte Gefahr einzeln bei einem Versicherungsunternehmen versichern.

Über die elementaren Grundgefahren hinaus, bieten die meisten Versicherer in Deutschland auch erweiterten Versicherungsschutz gegen beispielsweise erweiterte Elementargefahren an. Hierzu gehören beispielsweise ÜberschwemmungenErdbeben, Erdsenkungen oder Erdrutsche. Der Versicherungsschutz kann von jedem Versicherer individuell angeboten werden. Einen einheitlichen Anhaltspunkt bieten die Musterbedingungen zur verbunden Wohngebäudeversicherung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft. und die Hausratversicherung.

Hausratversicherung:

Die Hausratversicherung (mit FugenlautHausratsversicherung) ist eine SachversicherungVersicherungsschutz bietet sie für das Inventar, also für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Privathaushalts (Hausrat) gegen Feuer, Leitungswasser, SturmHagelEinbruchdiebstahlRaub und Vandalismus. Neben den reinen Sachschäden sind dabei auch entstehende Kosten wie zum Beispiel Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert. Zusätzlich sind weitere Einschlüsse möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden und Überspannungsschäden. Dabei sind mögliche Selbstbehalte zu beachten.

Üblich ist die Versicherung des Hausrats zum Wiederbeschaffungswert: der Versicherer ersetzt die Kosten, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen. Die Hausratversicherung ist eine verbundene Sachversicherung. Dies bedeutet, dass die einzelnen versicherten Gefahren nur in Kombination abgeschlossen werden können und auch nur der gesamte Vertrag gekündigt werden kann. Wikipedia

Versicherbarkeit von Schäden an Wohngebäude und Wohnung:

In der Versicherungswirtschaft werden bereits langjährig Sturmschäden versichert. Üblich ist es, in Form der verbundenen Wohngebäudeversicherung gemeinsam mit der Feuerversicherung, auch den Versicherungsschutz gegen

  • Sturm inklusive Hagel und
  • Leitungswasser (kein Elementarschaden)

zu erwerben.

Bei vielen Versicherungen können die Gefahren

auch einzeln abgeschlossen werden. Wer sparen will versichert sich beispielsweise nur gegen Feuer und Leitungswasser.

Doch Vorsicht!

Tritt dann aber doch ein Schadenereignis Sturm, Hagel ein, ist dieser Schaden nicht abgedeckt und die Versicherung zahlt nicht.

Zusätzlich zu versichernde Gefahren – Schäden durch Unwetter:

Differenzierter ist die Betrachtung der Versicherbarkeit der erweiterten Elementarschäden. Darunter versteht man i. d. R. Versicherungsschutz gegen

und teilweise auch

Diese Schäden sind von den meisten Feuerversicherungen zum Schutz von Gebäuden und den meisten Hausratversicherungen nicht eingeschlossen. Während pro Jahr im Durchschnitt nur ein winziger Bruchteil aller Gebäude abbrennt, können zum Beispiel bei einem der in Deutschland extrem seltenen schweren Erdbeben, die zum Beispiel in Teilen Baden-Württembergs möglich sind, auf einen Schlag tausende von Gebäuden beschädigt werden, sodass die Rücklagen vieler Versicherungsunternehmen nicht ausreichen, um den Schaden zu decken. Erforderlich sind deshalb für eine Versicherung, die Elementarschäden umfasst und viele Kunden im gefährdeten Gebiet hat, enorme Rücklagen oder teure Rückversicherungen.

Elementarschäden sind also Kumulereignisse, d. h. ein Schadenereignis führt zu einer großen Zahl an Schäden.

Dies veranlasst viele Versicherungsunternehmen, die Versicherung von Elementarschäden in der GebäudeversicherungHausratversicherung und Inhaltsversicherung separat zu vereinbaren. Die Versicherbarkeit richtet sich u. a. nach einer Zonierung, die die Überschwemmungsgefahr und die Gefahr von Erdrutschen bzw. Lawinen einschätzt. Das Kollektiv der Kunden trägt also einen Teil des Risikos, sodass eine größere Gefährdung des Versicherungsortes zu höheren Versicherungsbeiträgen und Selbstbehalten führt.

In der sogenannten erweiterten Elementarversicherung oder kombinierten Elementarversicherung sind die Einzelgefahren in der Regel nicht ab- bzw. zuwählbar.

Risikoausgleich im Kollektiv:

Risikoausgleich im Kollektiv bedeutet, dass beispielsweise ein bayerischer Almbauer auch für das Risiko von Sturmfluten eines Kunden auf einer Hallig aufkommt. Dieser wiederum leistet einen Teil seines Beitrages für Lawinenschäden.

Der GDV hat für die gesamte Versicherungswirtschaft ein Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS) entwickelt.[1] Dafür wurden Hochwasserereignisse mit aufsteigenden Wiederkehrperioden (Jährlichkeiten) simuliert und es wurden vier Gefährdungsklassen (GK) ermittelt:

  • GK-4 – statistisch einmal in 10 Jahren ein Hochwasser
  • GK-3 – statistisch einmal in 10–50 Jahren ein Hochwasser
  • GK-2 – statistisch einmal in 50–200 Jahren ein Hochwasser
  • GK-1 – statistisch seltener als einmal alle 200 Jahre ein Hochwasser

ZÜRS ermöglicht damit für alle in Deutschland gelegenen Flächen eine präzise Risikoeinstufung im Bereich Hochwasser bzw. Überschwemmung. Mit dem System ZÜRS public werden Informationen über lokale Naturgefahren in einfacher und leicht verständlicher Form im Internet zugänglich gemacht. Daten sind gegenwärtig für die Bundesländer Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt verfügbar (Stand: Juli 2014). Weitere Bundesländer sollen folgen.

Nach Branchenangaben seien rund ein Prozent der in Deutschland stehenden Gebäude nicht gegen Hochwasserschäden versicherbar.[2] Eine Erhebung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz aus dem Herbst 2015 zeigt, dass dieser Prozentsatz tatsächlich viel höher liegen dürfte. Offenbar werden in den Gefährdungsklassen 3 und 4 häufig derart hohe Versicherungsprämien verlangt, dass Gebäude de facto nicht bezahlbar versichert werden können.[3]

Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht!

Die Versicherung zahlt nicht, wenn der Versicherungsnehmer seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt hat.

Ein solcher Fall wäre beispielsweise der bei Sturm aufs Hausdach krachende morsche Baum, von dem der Hauseigentümer schon länger wusste, ohne etwas zu unternehmen.

Streit über die Schadenhöhe

Oft wird über die Höhe des Schadens gestritten. Auch hier gibt ein blick in den Versicherungsvertrag Aufschluss.

Für den Zeitwert gibt es weniger als für den Neuwert!

Der Versicherungsvertrag gibt zudem Hinweise auf das Verhalten und die Obliegenheiten die der Versicherungsnehmer im Schadenfall einhalten muss.

Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass sich der Schaden nicht noch vergrößert!

Regnet es beispielsweise nach einem Sturm und Hagelschaden durchs Dach, ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet einen Eimer unter die Leckage Stelle zu stellen. Damit wird sichergestellt dass kein Wasser in die darunter liegende Wohnung sickert.

Pflichten des Versicherungsnehmers:

Schadenminderung:

Im Rahmen der Verpflichtung zur Schadenminderung darf der Versicherungsnehmer notwendige Arbeiten zur Schadenminderung selbst ausführen oder muss diese zur Ausführung beauftragen. Die dafür entstehenden Kosten werden in der Regel später durch die Versicherung übernommen.

Schaden-Meldepflicht:

Versicherungsnehmer sind verpflichtet Schäden möglichst schnell an den Versicherer zu melden, und zwar unbedingt bevor Handwerker beauftragt werden.

Die Versicherungsgesellschaften wollen in der Regel die Schäden vorher ansehen. Es spricht aber grundsätzlich nichts dagegen wenn der Versicherungsnehmer mit einem Fach-Handwerker den Schaden fototechnisch dokumentieren. Weiterhin muss ein Kostenvoranschlag über die notwendigen Arbeiten zur Schadensbeseitigung vorgelegt werden. Die Foto-Dokumentation und die Kostenvoranschläge müssen in jedem Fall vor der Beauftragung beim Versicherer vorgelegt werden.

Je nach Ausmaß und Höhe des Schadens entscheiden die Versicherer ob die Arbeiten zur Ausführung freigegeben werden, oder es werden eigene Sachverständige mit der Begutachtung des Schadens beauftragt.

Sachverständigen Gutachten kann helfen!

Falls die Versicherung nicht zahlt, oder nur einen Teil der Kosten übernehmen will, kann der Versicherungsnehmer selbst ein Sachverständigen Gutachten beauftragen. Die Kosten für dessen Honorar muss der Versicherungsnehmer selbst bezahlen.

Vertragsfirmen der Versicherer:

Vor allem bei Wasser- und Brandschäden arbeiten Versicherungen mit Vertragsfirmen zusammen. Diese beheben die Schäden zu günstigeren Konditionen als andere.

Niemand kann verpflichtet werden, die Vertragsfirmen zu nehmen!

Auftraggeber für die zur Schadenbeseitigung notwendigen Arbeiten sind grundsätzlich die Versicherungsnehmer bzw. Hauseigentümer selbst. Die Versicherer bestehen grundsätzlich auf der Vorlage eines Kostenvoranschlags. Nach Prüfung durch eigene Sachverständige und Freigabe zur Ausführung können die Arbeiten in Auftrag gegeben werden.

Wer eigene Handwerker beauftragt ist dazu verpflichtet den durch die Versicherung geprüften und freigegeben Kostenrahmen einzuhalten. Wird es teurer sind grundsätzlich Nachträge zum Kostenvoranschlag einzuholen die wiederum bei der Versicherung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen sind.

Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an die oben beschriebene Vorgehensweise läuft dieser Gefahr auf dem Restbetrag sitzen zu bleiben.

Fiktive Abrechnung:

Eine Möglichkeit  den Schaden mit der Versicherung zügig abzurechnen ist die sogenannte fiktive Abrechnung. Der Geschädigte erhält dabei zügig den nach Kostenvoranschlag veranschlagten Netto-Betrag. Der Rest wird nach Vorlage der Schlussrechnung ausbezahlt.

Der Hauseigentümer kann mit der ausbezahlten Summe den Schaden auch selbst beheben.

Selbstständiges Beweisverfahren:

In Fällen bei denen sich Hauseigentümer und Versicherung nicht einigen können, kann der Geschädigte ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten. Dazu beauftragt er einen geprüften Sachverständigen für Versicherungsschäden (Sach).

Alternativ kann der Hauseigentümer einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen beauftragen.

In den meisten Fällen akzeptieren Versicherungen das Ergebnis des  Sachverständigen.

Versicherungsombudsmann:

Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer können zudem kostenlos den Versicherungsombudsmann einschalten. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungsstelle zwischen Assekuranz und den Versicherten.

https://versicherungsombudsmann.de

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Rüdiger Meixner
Rüdiger Meixner Dipl. Staatl. gepr. Holz- und Betriebstechniker, Tischler Meister, Zimmerer Meister Geburtsdaten: 02.04.1963 in Rhina Familienstand: verheiratet, 1 Kind Ausbildung: 1986 - 1988 Staatl. gepr. Holz- & Betriebstechniker | Fachschule Technik-Holz | Hildesheim, Tischler-Meister 1978 - 1981 Bau- und Möbeltischler | Firma Schmidt | Bad Hersfeld Besondere Qualifikationen: gepr. Sachverständiger Wertermittlung an Gebäuden und Grundstücken. gepr. Sachverständiger Schäden an Gebäuden gepr. Sachverständiger für Versicherungsschäden (Sach) Berufliche Qualifikationen: Dipl. staatl. gepr. Holz- Betriebstechniker, Tischler Meister, Zimmerer Meister Spezialgebiete: Holzbau, Holz-Fertigbau, Fenster und Fassade, Innenausbau, Trockenbau, Estrich, Fliesen, Bauwerksabdichtung nach DIN 18531 bis 18535 Beruflicher Werdegang: 04/2018 bis heute Freiberuflicher Bausachverständiger, BSV Rüdiger Meixner 04/2013 - 04/2018 Technische Leitung, Prokurist Rensch Haus GmbH www.rensch-haus.com 07/2009 - 03/2013 Niederlassungsleiter Werk Elsnigk, Prokurist Gussek Haus, Fensterbau Gussek GmbH www.gussek-haus.de/ 01/2008 - 06/2009 Leiter Kundenservice Nord, Standortleitung KAMPA Nord, Prokurist KAMPA GmbH www.kampa.de/ 01/2007 - 12/2007 Technische Werkleitung, Prokurist CreAKTIV GmbH, ein Unternehmen der KAMPA-Gruppe 04/1999 - 12/2006 Technischer Leiter Schwabenhaus GmbH & Co. KG www.schwabenhaus.de 05/1997 - 03/1999 Leiter Planung und Konstruktion Kalkulation, Ass. d. Techn. Geschäftsleitung Schwabenhaus GmbH & Co. KG www.schwabenhaus.de 04/1995 - 04/1997 Leiter Arbeitsvorbereitung, Planung und Konstruktion Schwabenhaus GmbH & Co. KG www.schwabenhaus.de 07/1993 - 03/1995 Leiter Arbeitsvorbereitung und Kalkulation Schwabenhaus GmbH & Co. KG www.schwabenhaus.de