Grundbuchlich verbriefte Rechte und Belastungen
Grundbuchlich verbriefte Rechte und Belastungen stellen einen zu ermittelnden Geldwert dar.
Grundbuchlich verbriefte Rechte und Belastungen sind im Grundbuch in der Abteilung II eingetragen.
Eintragungen in der Abteilung II, Rechte und Belastungen, können den Wert eines Grundstücks erheblich beeinflussen. Durch die darin verbrieften Rechte Dritter werden die Nutzungsmöglichkeiten oder die Marktgängigkeit einer Immobilie, bzw. eines Grundstücks deutlich eingeschränkt.
Grunddienstbarkeiten wie ein Wegerecht, Überfahrtsrechte oder Leitungsrechte begünstigen einen Dritten, das Grundstück oder Teile davon zu bestimmten Zwecken nutzen können. Hierfür kann der Grundstückseigentümer eine Entschädigung erhalten.
Grundstückseigentümer sind gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet, bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück zu unterlassen. Auch solche Einschränkungen können an den Grundstückseigentümer entschädigt werden.
Grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte
Ein Vorkaufsrecht (dingliches Vorkaufsrecht) berechtigt den Rechteinhaber beim Verkauf des Grundstücks, das Grundstück zu den gleichen Bedingungen wie andere potentielle Käufer zu erwerben. Ob dieses Recht in Geldwert bemessen werden kann ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Wohnrechte und Nießbrauchrechte sind an das Leben der berechtigten Person gebundene Rechte. Sie können den Wert einer Immobilie, aber auch ihre Marktgängigkeit, erheblich beeinflussen. Den Geldwert solcher Rechte zu ermitteln sollte immer einem erfahrenen Sachverständigen übertragen werden.
Beim Erbbaurecht handelt es sich um ein zeitlich begrenztes grundstücksgleiches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu nutzen. Grundlage hierfür ist ein Erbbaurechtsvertrag, der über eine festgelegte Laufzeit vereinbart wird.
Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins zu entrichten. Dieser Erbbauzins kann jährlich oder auch einmalig gezahlt werden.
Das Erbbaurecht wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen und darf sich ausschließlich an erster Rangstelle befinden. Das Erbbaurecht bleibt bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bestehen. Bei der Ermittlung eines marktüblichen Erbbauzinses oder auch bei der Überprüfung des Erbpachtangebots empfehlen wir Ihnen sich vom Sachverständigenbüro BSV-Meixner beraten zu lassen.
Auch wenn Sie die Löschung eines Rechts anstreben, ein Recht neu begründen wollen oder den Geldwert eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts aus eigenem Interesse bewerten lassen möchten finden Sie im Sachverständigenbüro BSV-Meixner hierzu kompetente Beratung und Unterstützung.
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