Wohngebäudeversicherung

Die verbundene Wohngebäudeversicherung (kurz: VWG) ist eine Sachversicherung, die ein definiertes Wohngebäude gegen die im Versicherungsvertrag versicherten Gefahren und Kosten versichert. Das versicherte Gebäude kann rein zu Wohnzwecken genutzt sein oder einen gewerblichen Anteil enthalten. Entscheidend ist, dass das versicherte Objekt bis zu mindestens fünfzig Prozent zu Wohnzwecken genutzt wird. Die elementaren Grundgefahren, die im Normalfall versichert werden können sind FeuerLeitungswasserSturm und Hagel. Die damit verbundenen sowie weiterführenden Kosten sind über den Versicherungsvertrag eingeschlossen. In der Theorie kann der Versicherungsnehmer jede versicherte Gefahr einzeln bei einem Versicherungsunternehmen versichern.

Über die elementaren Grundgefahren hinaus, bieten die meisten Versicherer in Deutschland auch erweiterten Versicherungsschutz gegen beispielsweise erweiterte Elementargefahren an. Hierzu gehören beispielsweise ÜberschwemmungenErdbeben, -senkungen oder -rutsche. Der Versicherungsschutz kann von jedem Versicherer individuell angeboten werden. Einen einheitlichen Anhaltspunkt bieten die Musterbedingungen zur verbunden Wohngebäudeversicherung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft.

Rechtliche Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Wohngebäudeversicherung ist ein Versicherungsvertrag und bewegt sich somit rechtlich im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Handelsgesetzbuchs (HGB) und Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Gegen Versicherungsprämie schließt der Kunde einen Vertrag bei einer Gesellschaft. Somit werden die individuellen Gesellschaftbedingungen Vertragsbestandteil. Diese Bedingungen unterteilen sich hierbei für gewöhnlich folgendermaßen:

  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB)
  • Klauseln
  • Besondere Bedingungen für weitere Elementarrisiken in der Wohngebäudeversicherung (BEW oder BBEW)
  • individuelle Vereinbarungen

Gemäß dem EU-Wettbewerbs-Recht kann jede Versicherung ihre Bedingungen seit 1994 selbst bestimmen. Dies erschwert erheblich die Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote.

Die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen wurden gemäß folgender Chronologie entwickelt:

  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungbedingungen 1962
  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungbedingungen 1988
  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungbedingungen 2000
  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungbedingungen 2008

Inhalt der Versicherung

Die folgenden Definitionen beziehen sich auf die Musterbedingungen für Allgemeine Wohngebäudeversicherung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft[1]. Die einzelnen Versicherungsunternehmen sind nicht an diese gebunden. Jedoch richtet jedes Unternehmen sein Vertragswerk an diesem Muster aus.

Versicherte Sachen

  • Die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
  • Gebäudezubehör (Beispiel: Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen)
  • sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel: Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen)
  • Einbaumöbel (Einbauküchen), die individuell für ein Gebäude gefertigt wurden
  • Gebäudezubehör, soweit es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung oder zu Wohnzwecken dient

Weitere Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör, sowie Wasser und Abwasserrohre außerhalb des Grundstücks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.

Nicht versicherte Sachen

Nicht versicherte Sachen sind nachträglich vom Mieter auf dessen Kosten eingefügte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt, wie beispielsweise die Markise des Mieters.

Die Versicherungen im Einzelnen

Die verbundene Wohngebäudeversicherung verbindet drei Versicherungen in einem Vertrag. Die drei Versicherungen sind die Feuer-, die Leitungswasser- und die Sturmversicherung (inklusive Hagel). Jede Versicherung kann einzeln oder in beliebiger Kombination abgeschlossen werden. Die einzelnen Versicherungen vereinigen jeweils genau definierte Gefahren, welche das Gebäude und die weiteren versicherten Sachen bedrohen und durch diese versichert sein sollen.

1. Feuerversicherung

In der Feuerversicherung ist das Wohngebäude gegen folgende Schadensursachen versichert:

  • Brand,
  • Blitzschlag,
  • Explosion,
  • Implosion und
  • Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

Schäden durch Brand sind nur versichert, wenn es sich um ein Feuer handelt, welches zu einer offen erkennbaren Flamme geführt hat. Des Weiteren sind Brandschäden an z. B. Kaminen nicht versichert, wenn das Feuer den Kamin nicht verlassen hat.

  • 7160 Überspannungsschäden durch Blitz
  • 7161 Brandschäden durch Nutzwärme
  • 7165 Fahrzeuganprall

2. Leitungswasserversicherung

In der Leitungswasserversicherung wird unterschieden:

2.1 Leitungswasserschäden

  • 7166 Regenwasserrohre innerhalb des Gebäudes – Klausel

2.2 Frost- und sonstige Bruchschäden

  • 7260 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
  • 7261 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
  • 7262 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück*
  • 7263 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks*

3. Sturmversicherung

In der Sturmversicherung sind Sturmschäden durch Windbewegungen ab Windstärke 8 sowie Hagelschäden versichert. In der Meteorologie werden Windbewegungen erst ab Windstärke 9 als Sturm bezeichnet. Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen oder indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Nachbarschaft. Hagelschäden werden ähnlich abgeleitet. Wenn ein Baum durch einen Sturm umfällt und z. B. auf ein Auto fällt, dann bezahlt die Versicherung, wenn das Auto versichert ist.

Versicherte Kosten

  • Schadenminderungskosten
  • Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten
  • Mietausfall
  • 7362 Dekontaminationskosten
  • 7360 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
  • 7361 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
  • 7363 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
  • 7364 Wasserverlust
  • 7365 Sachverständigenkosten
Bei Streitigkeiten über die Höhe der Versicherungsleistung kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden. Hierdurch entstehen Kosten für den eigenen Sachverständigen sowie für den vermittelnden Ombudsmann. Diese Kosten werden bei Einschluss der Klausel ersetzt.
  • 7366 Graffitischäden

Prämienberechnung

  • Versicherungssumme 1914
  • Wohnflächenberechnung

 

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